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Fluggastrechte
Das Thema "Fluggastrechte" hat in den letzten Jahren eine immer größere Aufmerksamkeit erfahren. Innerhalb der EU wurden mittlerweile einheitliche Regeln geschaffen um die Rechte europäischer Reisender zu stärken. Die "Charta der Fluggastrechte" wurde mittlerweile an jedem europäischen Flughafen ausgehängt - oft jedoch nicht gerade gut sichtbar. Sie können die wichtigsten Fluggastrechte hier als praktisches PDF-Dokument herunterladen, ausdrucken und mit zum Flughafen nehmen - so sind Sie für den Fall der Fälle gewappnet.
Fluggastrechte als PDF ausdrucken
Die aktuelle Regelung ist die EU-Verordnung 261/2004, die im Februar 2004 vom EU-Parlament und dem EU-Rat verabschiedet wurde und die in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.Januar 2006 noch einmal bestätigt wurden (Aktenzeichen C-344/04). Die gesamte EU-Verordnung 261/2004 können Sie hier einsehen.
Verspätung
Ein Flug gilt erst dann als verspätet, wenn sich die Abflugzeit um mindestens zwei Stunden nach hinten verschiebt. Ist Ihre Maschine eine halbe Stunde zu spät, müssen Sie sich damit abfinden. Dann aber wird es interessant:
Ab zwei Stunden Verspätung haben Passagiere Anspruch auf eine Mahlzeit und Getränke und dürfen unentgeltlich zwei Telefongespräche führen oder zwei Faxe/emails schicken um am Zielort über die Verspätung zu informieren.
Ab fünf Stunden Verspätung können sich Passagiere den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen vollständig erstatten lassen. Sollte der Flug zum Zielort aufgrund der Verspätung sinnlos geworden sein, hat der Passagier ein Recht darauf, zu seinem Abflugort zurückgeflogen zu werden: Wenn Sie beispielsweise von Hamburg über Frankfurt nach New York fliegen um dort an einer Veranstaltung teilzunehmen, die Sie nun aufgrund der Verspätung ohnehin verpassen, muß die Airline Sie kostenlos nach Hamburg zurückbringen.
Wenn Sie aufgrund einer Verspätung Ihren Anschlußflug verpassen, können Sie den Preis für beide Flüge zurückverlangen und kostenlosen Rücktransport zum Ausgangsort verlangen. Wenn also in unserem Beispiel der Flug von Hamburg nach Frankfurt so sehr verspätet ist, dass Sie Ihren Anschlußflug nach New York verpassen, können Sie den Preis für die Flüge Hamburg-Frankfurt und Frankfurt-New York zurückverlangen. Sollten Sie schon nach Frankfurt geflogen sein, können Sie einen kostenlosen Rücktransport nach Hamburg verlangen.
Bei einer Verspätung über Nacht haben Passagiere ein Recht darauf, von der Airline kostenlos für diese Nacht in einem Hotel untergebracht zu werden und auch den Hoteltransfer erstattet zu bekommen. Angenommen, Sie wollen abends aus dem Urlaub zurückfliegen und der für 21.00 Uhr geplante Flug von Palma nach Frankfurt wird auf 8.00 Uhr verschoben, dann muss die Airline Ihnen Hotel, Transfer und eine Mahlzeit zur Verfügung stellen. Allerdings: Regeln Sie dies mit der Airline am Flughafen. Wenn Sie auf eigene Faust das luxuriöseste 5*-Hotel das sich in Flughafennähe befindet auswählen, kann die Airline die Zahlung verweigern.
(EU-Verordnung 261/2004, Artikel 7,8,9)
Annullierung / Flugausfall
Da eine sehr lange Verspätung für die Airlines teuer wird, werden Flüge oft lieber gleich annulliert (auf Neudeutsch sagt man auch gerne "gecancelt", vom englischen "cancelled", das man so oft auf internationalen Flughäfen auf der Anzeigetafel sieht). Wird ein Flug komplett annulliert, kann sich der Passagier entweder den Flugpreis erstatten lassen wenn er vom Flug zurücktritt oder auf eine alternative Beförderung bestehen. Für die Rückerstattung gibt es unterschiedliche Regelungen gemäß Artikel 5 der EU-Verordnung 261/2004:
Erstattungen ohne wahrgenommenen Alternativflug zum Zielort:
Entfernung unter 1500km - 250 Euro Erstattung
Entfernungen über 1500km innerhalb der EU: 400 Euro Erstattung
Entfernungen zwischen 1500-3500km zwischen EU-Standort und Drittland: 400 Euro
Entfernungen über 3500km: 600 Euro
Erstattungen MIT wahrgenommenem Alternativflug zum Zielort:
Entfernung unter 1500km - 125 Euro Erstattung
Entfernungen über 1500km innerhalb der EU: 200 Euro Erstattung
Entfernungen zwischen 1500-3500km zwischen EU-Standort und Drittland: 200 Euro
Entfernungen über 3500km: 300 Euro
Die Erstattung muß bar erfolgen, ober Überweisung oder Scheck. Nur wenn der Kunde sein ausdrückliches Einverständnis gibt, kann die Erstattung auch in Reisegutscheinen erfolgen!
Alternativflüge
Prinzipiell gilt: Die Airline muß eine anderweitige Beförderung zum Endziel ermöglichen und zwar unter den gleichen Reisebedingungen (d.h. keine 12-stündige Busfahrt statt einstündigem Flug) und zum frühstmöglichen Zeitpunkt, auch wenn die Airline Sie auf einen Flug der Konkurrenz umbuchen muß. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Fluggastes und nur dann, wenn es noch freie Plätze gibt, kann der Flug auch zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen werden.
Beispiele: Wenn die gleiche Airline zwei Stunden später nochmal an den Zielort fliegt und am nächsten Morgen, können Sie (sofern es freie Plätze gibt) darauf bestehen mit dem Flug in zwei Stunden mitzufliegen, auch wenn die Airline Ihnen versucht den Flug am nächsten Morgen schmackhaft zu machen. Wenn Sie es nicht eilig haben, könnte sich dies jedoch auch lohnen, z.B. wenn die Airline Ihnen für den Flug am nächsten Morgen ein kostenloses Upgrade in die First Class anbietet.
Fliegt eine andere Airline eine Stunde nach Ihrem annullierten Flug zum Zielort und hat noch Plätze frei, können Sie auch mit der anderen Airline fliegen. Sprechen Sie die Buchung jedoch mit Ihrer eigenen Airline ab, damit es keine Streitigkeiten bei der Übernahme der Kosten gibt.
Weiterhin ist es möglich, auf einen anderen Zielflughafen umzubuchen, wenn Ihre Airline dorthin Flüge anbietet, z.B. wenn sie einen Flug nach New York JFK gebucht haben, können Sie auf einen Flug nach Newark umbuchen um nach New York zu gelangen.
Ansonsten gelten die gleichen Regeln wie bei Verspätungen.
Annullierungsfristen
Ganz wichtig: Wenn die Annullierung nicht kurzfristig erfolgt, d.h. wenn Sie nicht erst bei der Ankunft am Flughafen davon erfahren, gelten andere Regeln. Flüge können auch wegen schlechter Auslastung, Unruhen/Wetterkapriolen am Zielort oder kurzfristigen Flugplanänderungen gestrichen werden.
Wird der Fluggast bis zu 7 Tage vor der Abreise über die Annullierung informiert, muß ihm eine alternative Beförderung angeboten werden, deren Abflug maximal eine Stunde früher stattfinden darf und deren Ankunft maximal 2 Stunden später stattfinden darf.
Bei einer Information von 7-14 Tagen im voraus vergrößert sich das Zeitfenster auf max. 2 Stunden vor dem gebuchten Abflug und max. 4 Stunden nach der geplanten Ankunft.
Folgeschäden durch Verspätung / Annullierung
Ein verspäteter oder annullierter Flug kann oft Folgeschäden nach sich ziehen, z.B. wenn bezahlte Reservierungen für einen Anschlußzug oder einen Mietwagen am Urlaubsort verfallen, Eintrittskarten für Theater- oder Sportveranstaltungen und dergleichen. Außerdem kann ein unfreiwillig am Flughafen verbrachter Tag als verlorener Urlaubstag angesehen werden, sowie bei der Heimreise eine verspätete Rückkehr als verlorener Arbeitstag, der evtl. sogar einen Lohnverlust nach sich zieht.
Nach dem Montrealer Abkommen müssen Airlines auch für Folgeschäden aufkommen bis zu einem Wert von maximal 5062 Euro. Allerdings ist dies nicht eindeutig geregelt und muß meistens vor Gericht geklärt werden. Vor allem wenn sich die Airline mit "höherer Gewalt" herausreden will...
Höhere Gewalt?
Die liebste Ausrede der Fluggesellschaften um nicht für Ausgleichszahlungen gerade stehen zu müssen, ist die "höhere Gewalt", auch als "außergewöhnliche Umstände" bekannt. Da dieser Begriff dehnbar ist, kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Airlines und Passagieren.
Generell gilt: Die Airline muß beweisen, dass es sich um Vorkommnisse handelt, die sich selbst dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Dazu gehören Wetterbedingungen wie Schneestürme, Hurrikans und dergleichen, politische Instabilität (es muß nicht unbedingt ein Krieg sein, man denke an die Flughafenbesetzung in Bangkok vor einiger Zeit), Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel.
Immerhin: Der Europäische Gerichtshof hat im Dezember 2008 entschieden dass "Technische Mängel an Flugzeugen" nicht mehr als außergewöhnliche Umstände bezeichnet werden dürfen. Bestätigt wurde dieses Urteil im Januar 2010 vom Bundesgerichtshof (AZ: Xa ZR 95/06), das damit einen jahrelangen Rechtsstreit mit den Airlines Condor und Air France beendete.
Streik
Strittig ist die Frage ob Streiks "außergewöhnliche Umstände" sind. Prinzipiell gilt:
Wenn das Flughafenpersonal streikt, fällt dies außerhalb der Verantwortung der Airline, die sich auf "höhere Gewalt" berufen kann.
Wenn jedoch das Personal der Airline selbst streikt, muß die Airline generell trotzdem für eine Beförderung der Passagiere sorgen, z.B. durch Umbuchung auf andere Airlines die die gleiche Strecke bedienen oder kostenfreie Umbuchung auf die Bahn. Weiterhin greifen die gleichen Artikel der EU-Verordnung 261/2004 bei Verspätungen/Annullierungen (s.o.)
Nichtbeförderung eines Fluggastes
Hinter diesem sperrigen Begriff verbirgt sich eine simple Tatsache: Das Flugzeug fliegt pünktlich, Sie stehen am Check-In mit ihrem Ticket in der Hand und trotzdem dürfen Sie nicht mitfliegen. Was nun? Gründe gibt es viele, einige davon haben Passagiere selbst in der Hand:
Z.B. kann eine Airline die Beförderung verweigern, wenn Ihnen die notwendigen Dokumente für den Zielort fehlen, z.B. wenn Sie nur mit dem Personalausweis ausgestattet in die USA wollen oder kein Visum für ein visumpflichtiges Land im Reisepass haben, z.B. für die russische Förderation. Andere Gründe sind z.B. gesundheitliche Risiken, wenn Sie z.B. mit einer ansteckenden Fieberkrankheit an Bord wollen oder wenn Sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Dafür brauchen Sie keine Bombe unter der Jacke zu haben, als "Sicherheitsrisiko" gelten z.B. auch stark betrunkene Passagiere.
Strittig ist die Frage, wie die teilweise strengen Regeln des "pünktlichen Erscheinens am Check-In Schalter" gehandhabt werden sollen. Wenn z.B. die Buchung besagt, dass Sie eine Stunde vor Abflug am Check-In sein sollen, sich 70 Minuten vor dem Abflug in die Warteschlange stellen und erst nach 20 Minuten drankommen, kann es Ihnen passieren, dass Sie abgewiesen werden. In diesem Fall liegt die Schuld bei der Airline, denn diese muß eine relativ zügige Abfertigung garantieren. Lassen Sie sich von den Personen in der Warteschlange vor und nach Ihnen schriftlich bestätigen, dass Sie rechtzeitig da waren. Allerdings: Es ist immer sicherer, viel Zeit für die Reise zum Flughafen einzuplanen. Außerdem bieten mittlerweile fast alle Airlines einen Online-Check-In von zuhause aus an, oft schon 24 Stunden vor dem Abflug. Dann brauchen Sie am Flughafen nur noch Ihr Gepäck abgeben. Dafür halten die meisten Airlines mittlerweile spezielle "Baggage Drop Off"-Schalter bereit, wo es schneller geht und die Schlange kürzer ist. Reisen Sie nur mit Handgepäck, können Sie sich den Check-In am Flughafen komplett sparen - mit Ihrer zuhause ausgedruckten Bordkarte können Sie gleich zur Sicherheitskontrolle gehen.
Überbuchung
Rechtlich gesehen liegt die Schuld der "Nichtbeförderung" nur dann bei der Airline wenn Sie alles richtig machen, nüchtern und pünktlich vor Ort und trotzdem keinen Platz im Flieger bekommen. Dies geschieht wenn eine Maschine "überbucht" ist, d.h. wenn die Airline mehr Tickets für den Flieger verkauft hat als Plätze vorhanden sind. Dies geschieht, weil erfahrungsgemäß nicht alle, die einen Platz gebucht haben, ihren Flug auch wirklich antreten. Um leere Plätze und damit verbundene Verdienstausfälle möglichst zu vermeiden, verkaufen die Airlines gerne mehr Tickets als Plätze vorhanden sind. Wenn dann doch mehr Passagiere als Plätze da sind, muß die Airline eine Lösung finden.
Die Airline wird zunächst versuchen, einige Passagiere zur freiwilligen Aufgabe ihrer Tickets zu überreden, z.B. indem sie ihnen ein Ticket für die Business oder First Class auf einem späteren Flug anbietet, eine Hotelübernachtung wenn sie erst am nächsten Tag fliegen oder Reisegutscheine. Wenn Sie es nicht eilig haben, kann sich der Verzicht auf "Ihren" Flug durchaus lohnen - wer würde nicht gerne mal einen First Class-Flug auf der Langstrecke erleben?
Wenn jedoch nicht genug Freiwillige ihre Plätze aufgeben, müssen einige Passagiere zwangsläufig draußen bleiben. Dies trifft gewöhnlich die letzten, die am Flughafen einchecken, weswegen wir wieder auf die bequeme Möglichkeit des Online Check-In von zuhause hinweisen: Dann haben Sie Ihren Platz schonmal sicher.
Trifft es Sie nun wirklich, haben Sie die gleichen Rechte wie bei der Annullierung: Anderweitige Beförderung oder Ticketerstattung, Verpflegung. Kostenerstattung und eine Ausgleichszahlung.
Verlorenes / Beschädigtes Gepäck
Mit Ihren Habseligkeiten gehen die Airlines nicht immer sanft um. Immerhin: Während die Fluggastrechte in Sachen Verspätung/Annullierung "nur" EU-weit geregelt werden, gilt für Schäden an Koffern und auch für Verletzungen das sogenannte Montrealer Übereinkommen, das neben allen EU-Staaten auch die USA, Kanada und Japan umfasst.
Aufgepasst: Sie können sich nicht blind darauf verlassen, dass die Airline für alle Schäden aufkommt. Achten Sie vor allem darauf, dass Ihr Koffer/Gepäckstück gut verschlossen ist und nicht versehentlich aufspringen kann. Sichern Sie Ihren Koffer mit zusätzlichen Gepäckriemen oder lassen Sie ihn gleich am Flughafen einschweißen - diesen Service finden Sie mittlerweile an fast allen großen Flughäfen. Denn falls Ihr Koffer nicht vernünftig verschlossen ist und aufspringt, übernehmen weder Airline noch der Flughafen Haftung für die Gegenstände, die herausfallen.
Die Airlines übernehmen weiterhin keine Haftung für eine ganze Reihe von Gegenständen wie Bargeld, Schmuck, Schlüssel, Kamera, Computer, Handy, Reisepass, Brillen, usw. Bei verlorenem Gepäck wird nicht der Wert der Gegenstände im Koffer berechnet sondern lediglich das Gewicht des Koffers insgesamt pro Kilogramm (27,35 Euro pro kg bei internationalen Flügen - das sind bei einem Gewicht vo 20kg also mal gerade 547 Euro). Die maximale Schadenersatzsumme bei verlorenem Gepäck beträgt 1219 Euro.
Strittig ist, ab wann "Beschädigungen" ersetzt werden müssen. Wenn Ihr Koffer schwer beschädigt wird, können Sie manchmal einen Gutschein für ein neues Gepäckstück erhalten. Oft ist die Fluggesellschaft jedoch der Ansicht, dass kleinere Schäden zum normalen Flugbetrieb dazugehören. Wenn Sie den Schaden an Ihrem Koffer schon bemerken, wenn Sie ihn vom Gepäckband nehmen, reklamieren Sie ihn am besten sofort am Flughafen bei der Airline, wo sich das Personal ein Bild vom Zustand des Koffers machen kann. Fügen Sie ansonsten unbedingt Fotos bei, wenn Sie sich schriftlich bei der Airline beschweren und wenn möglich eine Quittung über den Kaufpreis des Koffers.
Verspätetes Gepäck
Vielfach verschwindet Gepäck zum Glück nicht komplett, sondern taucht 1-2 Tage später wohlbehalten wieder beim Besitzer auf, z.B. wenn es falsch verladen wurde oder nur der Passagier, nicht aber das Gepäck auf den letzten Drücker eine Umsteigeverbindung erreicht hat.
Handelt es sich um eine Verspätung auf dem Weg nach Hause, werden Sie vermutlich keine Entschädigung erhalten, da Sie ja zuhause auf Kleiderschrank und Kühlschrank zugreifen können.
Wenn Sie jedoch ohne Gepäck am Urlaubsort ankommen, haben Sie ein Recht darauf Noteinkäufe zu tätigen. Interpretieren Sie "Noteinkäufe" jedoch nicht zu großzügig oder Sie können Ärger mit der Airline über die Erstattung bekommen. Zu den Noteinkäufen gehören z.B. Zahnbürste oder Unterwäsche, aber keine komplette Garderobe von Prada. Am besten fragen Sie die Airline direkt, wenn Sie am Flughafen das nicht angekommene Gepäck melden, was "notwendige Güter" sind und was nicht bezahlt wird.
Generell werden Kosten zwischen 50-150 Euro von den Airlines klaglos erstattet. Wenn Sie sich teurere Kleidungsstücke zulegen mussten, z.B. einen neuen Anzug um einen geschäftlichen Termin am ersten Abend wahrzunehmen, erstatten die Airlines 50% des Kaufpreises, denn schliesslich können Sie den Anzug auch weiterhin nutzen. Bewahren Sie die Quittungen Ihrer Einkäufe auf.
Fristen
Wichtig ist, dass Sie bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck bestimmte Meldefristen einhalten, vor allem wenn Sie eine Entschädigungssumme erwarten.
Pflücken Sie Ihr Gepäck beschädigt vom Laufband, können Sie es gleich im Ankunftsbereich der Airline melden. Wenn Ihr Gepäck nicht ankommt, melden Sie es ebenfalls sofort der Airline, damit ein Nachforschungsantrag gestellt werden kann und die Airline weiß, wohin das Gepäck bei Auftauchen gebracht werden soll. Lassen Sie sich immer einen schriftlichen Beleg geben, dass Sie sich sofort am Flughafen gemeldet haben.
Bei Beschädigungen müssen Sie sich innerhalb von sieben Tagen schriftlich bei der Airline melden um Ihre Ansprüche gültig zu machen.
Bei verspätetem Gepäck müssen Sie sich innerhalb von 21 Tagen melden. Fügen Sie Ihrer schriftlichen Meldung dann die Quittungen für gekaufte notwendige Güter bei.
Bei Gepäckverlust gibt es zwar keine Frist, jedoch sollten Sie sich nicht zulange Zeit lassen.
Verletzungen
Zum Glück sind Verletzungen an Bord oder beim Aussteigen des Flugzeuges sehr selten. Je nach Unfallhergang können Sie bei Verletzungen Schadensersatzansprüche geltend machen, z.B. wenn Sie bei heftigen Turbulenzen umhergeschleudert werden oder Ihnen ein Koffer aus dem Handgepäckfach auf den Kopf fällt. Allerdings nur, wenn Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, z.B. wenn Sie sich trotz allgemeiner Anschnallpflicht nicht angeschnallt haben und deswegen von einer Turbulenz an die Decke geschleudert werden. Liegt die Schuld einwandfrei bei der Airline, gilt ein Schadenersatzanspruch von bis zu 121000 Euro je nach Grad der Verletzung (oder auch, wir wollen den Teufel nicht an die Wand malen, im Todesfall, z.B. bei einem Flugzeugabsturz). Dies wird in Artikel 21 des Montrealer Übereinkommens geregelt.
Aber aufgepasst: Die Airline zahlt nur für eine Heilbehandlung oder im Todesfall für eine Bestattung, nicht jedoch für psychische Beeinträchtigung. Anders gesagt: Wenn Sie bei Turbulenzen ein Schleudertrauma erleiden, zahlt die Airline Ihre ärztliche Behandlung. Wenn Sie aber nach einem turbulenten Flug meinen, durch den "Schock" nun sechs Monate in Kur gehen zu müssen, bleiben Sie auf der Rechnung sitzen.
Eingeschränkte Mobilität
Im Juli 2008 wurde eine neue EU-Verordnung erlassen, die behinderten und älteren Menschen bei allen Flügen von Flughäfen der EU die gleichen Zugangsbedigungen ermöglichen sollen wie anderen Passagieren.
Demnach dürfen Airlines und Reiseveranstalter einer Person mit eingeschränkter Mobilität die Buchung und Beförderung per Flugzeug nicht verweigern, außer wenn ausreichend begründete Sicherheitsrisiken vorliegen. Außerdem müssen an allen EU-Flughäfen bestimmte Hilfeleistungen angeboten werden:
Betroffene Passagiere müssen bereits an der Information abgeholt und begleitet werden, angefangen beim Check-In über die Sicherheitskontrolle bis zum Sitzplatz im Flugzeug. Rollstühle und Blindenhunde müssen kostenlos mitgenommen werden. Nach der Landung müssen die Passagiere entweder bis zum nächsten Flugzeug begleitet werden, wenn sie umsteigen, oder bei der Gepäckausgabe Hilfe erhalten, bis sie samt ihrem Gepäck abgeholt werden.
Allerdings haben betroffene Passagiere auch Pflichten: Wer diesen Betreuungsservice benötigt, muß sich mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Airline oder beim Reiseveranstalter melden, damit das notwendige Personal bereitgestellt werden kann.
Internetbuchungen
Mittlerweile wird eine große Anzahl an Flugtickets über das Internet gebucht. Was größtenteils eine bequeme praktische Angelegenheit für beide Seiten ist, führt jedoch manchmal auch zu Problemen. Besonders Billigflieger stehen immer wieder am Pranger für ihre undurchsichtige Preispolitik und ihre komplizierten Buchungsvorgänge online, bei denen zahllose kostenpflichtige Extras fällig werden.
Bereits Ende 2008 hat die EU die Verordnung 1008/2008 ergänzt, die es Airlines verbietet irreführende Preise und Lockangebote zu bewerben, die (fast) unmöglich buchbar sind, wie z.B. "Flüge ab 1 Euro!". Seitdem dürfen nur noch Preise genannt werden, bei denen alle unvermeidbaren und "zum Zeitpukt der Veröffentlichung vorsehbaren" Kosten schon inkludiert sind, darunter die Steuern und Flughafengebühren.
"Fakultative Zusatzkosten" die nicht zwingend anfallen (auch wenn sie in der Praxis kaum vermeidbar sind), dürfen weiterhin gesondert angeführt werden. Dazu gehören z.B. die Gepäckmitnahme, Sitzplatzreservierungen oder Kreditkartenzahlungen. Auf den meisten Buchungsseiten versuchen die Airlines auch immer noch eine Reiserücktrittskostenversicherung einzuschmuggeln. Zwar ist es mittlerweile auch verboten, die Seite mit bereits voreingestelltem Versicherungskauf anzuzeigen, der deaktiviert werden muß, doch in der Praxis kann dies noch immer vorkommen.
Sollte es bei oder nach der Buchung Ärger geben, können Sie sich im Bedarfsfall an die Reiseschiedstelle werden, die Streitfälle bei Online-Buchungen zu regeln versucht.
Auf einiges müssen Sie jedoch auch selbst achten: So kennt jeder die Geschichte von "verirrten" Reisenden, die z.B. statt in Sydney/Australien in Sidney/Montana (USA) aus dem Flieger kletterten, weil sie bei der Flugbuchung im Internet den falschen Zielflughafen angegeben hatten. Dafür können Sie nun wirklich nicht die Airline verantwortlich machen. Nehmen Sie sich Zeit für die Onlinebuchung und überprüfen Sie alle Angaben sorgfältig. Jeder Flughafen hat einen individuellen Flughafencode der Ihnen bei der Identifizierung helfen kann. So kam der Tourist ins ländliche Montana weil er SDY bei der Buchung eingetippt hatte, statt SYD.
Pauschalreisen
Wenn Sie Ihre Urlaubsreise als Pauschalpaket gebucht haben und es aufgrund einer Verspätung oder Annullierung Probleme gibt, können Sie ENTWEDER gegen die Airline ODER den Reiseveranstalter Schadenersatzansprüche geltend machen, nicht jedoch gegen beide. Pauschalreiseverträge sind meistens anders gestaltet und insgesamt kommt der Passagier dabei meistens weniger günstig weg. Außerdem muß der Anspruch gegen den Reiseveranstalter innerhalb eines Monats geltend gemacht werden, bei den Airlines gilt eine Frist von einem Jahr.
Die wichtigsten Unterschiede:
Ein Reiseveranstalter zahlt erst bei Verspätungen ab der 6.Stunde und dann nur 5% je angefangene Stunde vom anteiligen Reisepreistag.
Entschädigung bei Flugzeitänderungen nur, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Wird Ihr Flug von 8.00 Uhr morgens auf 18.00 Uhr verlegt, sind Sie machtlos, auch wenn Ihnen damit der erste Urlaubstag verloren geht.
Der Vorteil:
Wenn Ihr Reiseveranstalter pleite geht, sind Sie versichert und erhalten Ihr Geld zurück. Geht Ihre Airline pleite, bleiben Sie auf evtl. bezahlten Tickets sitzen und stranden vielleicht auch noch an Ihrem Urlaubsort.
Beschwerdestellen
Sie haben wirklich Grund für eine fundierte Beschwerde? Dann mal los.
Sobald am Flughafen feststeht, dass Ihr Flug fünf Stunden verspätet ist oder annulliert wurde, sollten Sie sich eine schriftliche Bestätigung darüber von einem Mitarbeiter der Airline geben lassen. Eine Sachbearbeiterin, die Wochen später in einer ganz anderen Stadt, Ihre Beschwerde bearbeitet, kann gewöhnlich nicht mehr nachvollziehen, wann wo welcher Flug verspätet war. Mit der schriftlichen Bestätigung der Airline haben Sie das beste Beweismittel.
Dann sollten Sie sich mit Ihrer Airline in Verbindung setzen um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Fügen Sie nach Möglichkeit Dokumente bei: Z.B. Quittungen über Hotel-, Taxi- oder Verpflegungskosten die Ihnen entstanden sind, weil Ihr Flug erheblich verspätet war oder gar annulliert wurde.
Wenn sich die Fluggesellschaft weigert, Ihnen die zustehende Entschädigung zu zahlen, können Sie entweder vor Gericht ziehen oder eine Schlichtungsstelle anrufen. Vor Gericht sollten Sie nur ziehen, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, da es ansonsten schnell teuer wird, vor allem wenn der Fall vor dem Landgericht verhandelt wird, wo Anwaltspflicht herrscht (ab 5000 Euro Streitwert). Wenn Sie gegen eine ausländische Airline ins Feld ziehen, kommt noch hinzu, dass sich der Gerichtsstand gewöhnlich nach dem Firmensitz richtet und Sie einen zweiten Anwalt "vor Ort" beauftragen müssen, Sie zu vertreten.
Sinnvoller ist es, eine Beschwerdestelle zu kontaktieren, die für Sie gegen geringfügige Kosten nach einer gütlichen Einigung mit der Airline sucht.
Die bekannte Schlichtungsstelle Mobilität hat ihre Arbeit leider Ende 2009 eingestellt, die Nachfolgeorganisation soll nur noch für Bahnkunden zuständig sein. Fluggäste können sich jedoch nach wie vor an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wenden, das bei der Verletzung der EU-Verordnungen tätig wird. Das LBA erreichen Sie im Internet unter www.lba.de oder telefonisch unter 0531 2355 115.
Wenn Sie sich mit einer ausländischen Airline anlegen wollen, können Sie dies auch über das Europäische Verbraucherzentrum in Kiel tun. Das EVZ finden Sie im Internet unter www.evz.de, Telefon 0431 - 590 9950.