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Fahrgastrechte Bahn

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Die Rechte des Fahrgastes bei der Bahn

Fahrgastrechte Bahn

Wer öfter mit der Bahn fährt, kann ein Lied von den zahlreichen Verspätungen singen, von verpassten Anschlußzügen oder gar ausgefallenen Zügen. Eine neue EU-Verordnung die am 29.Juli 2009 in Kraft getreten ist, hat die Rechte der Fahrgäste gegenüber der Bahn nun gestärkt und sichert ihnen eine großzügigere Entschädigung zu.



Die neuen Fahrgastrechte im Einzelnen:

1. Ist absehbar, dass der gewählte Zug eine Verspätung von mehr als 60 Minuten haben wird, kann der Fahrgast von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen. Alternativ kann der Fahrgast aber auch die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt, auch mit geänderter Streckenführung, nachholen.

 

2. Hat der gewählte Zug eine Ankunftsverspätung zwischen 60 bis 119 Minuten, hat der Fahrgast einen Anspruch auf Erstattung von 25 % des Fahrpreises für die einfache Fahrt. Bei einer Verspätung ab 120 Minuten erhält der Fahrgast eine Erstattung von 50 % des Fahrpreises für die einfache Fahrt. Die Ansprüche von Inhabern von Zeitkarten unterfallen einer separaten Regelung mit pauschalen Entschädigungsbeträgen pro Verspätung. Wegen des zu hohen Verwaltungsaufwands werden Entschädigungen von weniger als 4 Euro nicht ausgezahlt. Diese Ansprüche gelten in der gesamten Reisekette im Eisenbahnverkehr, also von der S-Bahn bis zum ICE, entsprechend der benutzten bzw. ausgestellten Fahrkarte. Darüber hinaus hat der Fahrgast folgende weitere Ansprüche:

3. Bei einer zu erwartenden Zielortverspätung im Schienenpersonennahverkehr von mindestens 20 Minuten kann der Fahrgast seine Reise mit einem anderen, auch höherwertigen Zug antreten bzw. fortsetzen. Nach Verlautbarungen der DB soll dieser Anspruch für alle Zugverbindungen gelten, also nicht nur für den Schienenpersonennahverkehr. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur die Züge mit Reservierungspflicht, z.B. die ICE-Sprinter oder die CityNightLine-Verbindungen. Der Fahrgast muss zunächst für den ggf. höherwertigen Zug eine gültige Fahrkarte erwerben, deren Kosten er anschließend erstattet erhält.

4. Bei einer zu erwartenden Zielortverspätung im Schienenpersonennahverkehr von mindestens 60 Minuten auf einer Verbindung mit planmäßiger Ankunft zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr am Zielort, hat der Fahrgast das Recht, andere Verkehrsmittel wie Bus oder Taxi zu seinem Reiseziel zu benutzen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Alternativbeförderung anbietet. Der Fahrgast erhält die Kosten hierfür bis 80 Euro ersetzt. Diese Regelung gilt auch, wenn der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages ausfällt und der Fahrgast seinen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels bis 24.00 Uhr nicht mehr erreicht. Auch diesen Anspruch können nach Aussagen der DB nicht nur betroffene Kunden im Schienenpersonennahverkehr, sondern auch Kunden anderer Zugverkehre geltend machen.

5. Wird aufgrund einer Zielortverspätung von mindestens 60 Minuten oder eines Zugausfalls eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden dem Fahrgast angemessene Übernachtungskosten erstattet.

Diese dargestellten Entschädigungsregelungen gelten nur dann, wenn die Verspätung von dem Eisenbahnunternehmen verschuldet wurde. Der Anspruch entfällt bei außerhalb des Eisenbahnbetriebs
liegenden unabwendbaren Umständen (z. B. Böschungsbrand), Verschulden des Reisenden (z. B. grundloses Ziehen der Notbremse) oder nicht abwendbarem Verhalten Dritter (z. B. Personenschaden auf dem Gleisbett wegen Selbsttötung).

Die Fahrgäste können wählen, ob sie die Entschädigung in Form eines Gutscheines oder als Geldbetrag erhalten wollen.

Des Weiteren wurden die Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität gestärkt sowie die Haftungssummen bei Personenschäden europaweit einheitlich geregelt. Künftig muss das Eisenbahnunternehmen außerdem einen Vorschuss in Höhe von mindestens 21.000 Euro zahlen, wenn ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde.

II. Geltendmachung der Ansprüche

Die DB und der Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland (TBNE) sehen ein einheitliches Entschädigungsverfahren vor und haben ein einheitliches Fahrgastrechte-
Formular entwickelt. Die Fahrgäste erhalten dieses Formular entweder im verspäteten Zug, am DB Service Point, in den DB-Reisezentren und den Fahrkartenverkaufsstellen der teilnehmenden Bahnen oder im Internet
unter www.bahn.de/fahrgastrechte.

Ab Dezember 2009 wird die neu gegründete bundesweite Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr für die Behandlung von Streitfällen zur Verfügung stehen. Dieser Verein steht allen Verkehrsunternehmen in Deutschland offen. Zu Wahrung der Kundeninteressen wird ein Beirat gebildet, in dem unter anderem Vertreter von Fahrgastverbänden tätig sein werden.